Rn. 30

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Für die Beurteilung kommt es nicht entscheidend auf das Maß der der tätigen Person zustehenden Entscheidungsfreiheit an. Wichtig ist vielmehr, ob diese Entscheidungsfreiheit auf eigener Machtvollkommenheit beruht und in wessen Interesse sowie für wessen Rechnung sie auszuüben ist.

Deshalb hat die Rspr den Vorstand/Geschäftsführer einer KapGes trotz seiner erheblichen Vollmachten und Freiheiten als steuerrechtlich nichtselbstständig angesehen und die Verpflichtung zu weitgehender eigener Entscheidung geradezu als Gegenstand des Anstellungsvertrags (BFH BStBl II 1969, 185; 1970, 824). Allerdings kam auch eine selbstständige Tätigkeit in Betracht (BFH BFH/NV 1990, 667 zum Managementvertrag). Auch die Tätigkeit eines Vereinsvorstands kann, insb wenn als Nebentätigkeit ausgeübt, selbstständig sein (FG Köln EFG 1982, 494).

Die neuere Rspr unterscheidet zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag. Dieser ist nach den Kriterien zu s Rn 29a zu würdigen. Allerdings wird idR indiziell Selbstständigkeit angenommen, wenn ein GmbH-Geschäftsführer mit mindestens 50 % des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist (BFH BFH/NV 2006, 544; 2011, 585; hierzu Strahl, BeSt 2011, 20; Seer, GmbHR 2011, 316). ME findet aber eine Vermischung von Elementen der Organstellung und des Anstellungsvertrages insofern statt, als die Selbstständigkeit mit der Rechtsmacht des Organs begründet wird, die Weisungsgebundenheit abzuschwächen oder aufzuheben (kritisch auch Crezelius JbFfSt 2012/2013, 800).

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