Schrifttum:

Kanzler, Der RA als Konkursverwalter oder zu den Gefahren einer gemischten Tätigkeit, FR 1994, 114;

Depping, Insolvenzverwalter – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?, DStR 1995, 1337;

Frick/Spatschek, Werden die StB gewstpfl?, DB 1995, 239;

Korn, Probleme bei der ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen freier Berufstätigkeit und Gewerbe, DStR 1995, 1249, 1252;

Bange/Wessling, Der StB als Konkursverwalter, INF 1997, 373;

Gilgan, Rechtsberatung durch StB, INF 1997, 725;

Schwedhelm/Kamps, Unerlaubte Rechtsbesorgung durch StB und StBev und ihre Folgen, AnwBl 1998, 245;

Mertes, StB als Inhaber gewerblicher Unternehmen?, INF 1999, H 2, S 1;

Weidkind/Rödl, Der StB als Insolvenzberater, Freiburg 1999;

Kempermann, Die Insolvenzverwaltertätigkeit eines RA kann gewerblich sein, FR 2002, 391;

Strahl, Anwendung der Vervielfältigungstheorie auf die Insolvenzverwaltertätigkeit eines RA, BB 2002, 604;

Grashoff, Gewerbliche Tätigkeit eines RA als Insolvenzverwalter, DStR 2002, 355;

Stahlschmidt, Die GewStPfl des Insolvenzverwalters, BB 2002, 1727;

Gosch, Zur gewerblichen Tätigkeit eines RA im Gesamtvollstreckungsverfahren, Stbg 2002, 86;

Brandt, Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, aus sonstiger selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, INF 2003, 57;

Frystazki, Tätigkeit eines RA als Insolvenzverwalter, EStB 2003, 106;

Frystazki, Freiberufler als Insolvenzverwalter: Einkünfte aus Gewerbetrieb?, EStB 2005, 308;

Habscheidt, Einkünfte des RA als Betreuer – Die marode GewSt als Kostenfaktor, NJW 2005, 1257;

Siemon, Die Rechtsanwendung der FinVerw auf Basis des BFH-Urt v 17.12.2001 zur GewStPfl von Insolvenzverwaltern, BB 2009, 1836;

Arens, Betreuung und Verfahrenspflegschaft als Tätigkeit eines RA, DStR 2010, 33;

Kopp, Insolvenzverwalter: BFH gibt Vervielfältigungstheorie auf, NJW 2011, 1560;

Olbing/Zumwinkel Insolvenzverwaltung und Anwälte: der BFH lenkt ein – Ende gut, alles gut?, AnwBl 2011, 718;

Tegelkamp/Krüger, Ein Sieg für das Ehrenamt?, FR 2013, 490.

ba) Allgemeines

 

Rn. 335

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG erfasst alle Arten verwaltender Tätigkeit (BFH BStBl II 1988, 266; 2004, 112), soweit die Vergütungen nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes anfallen. Eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist oder fremdnützig bzw in einem fremden Rechtskreis tätig ist (s Rn 328). Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzung nicht (BFH BStBl II 2005, 611).

Unter dieser Voraussetzung können folgende Tätigkeiten unter die Vorschrift fallen:

  • die Tätigkeit des berufsmäßigen Betreuers, gleich ob als RA zugelassen oder nicht (BFH BStBl II 2010, 906; 2010, 909; gegen BFH BStBl II 2005, 288; FG Nds EFG 2006, 1923; FG Ha EFG 2009, 412 rkr; FG BdW EFG 2010, 120); hierzu s Rn 328 aE;

    zweifelhaft für den Pfleger, ebenso für den Verfahrenspfleger (aA Arens, DStR 2010, 33);

    zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 3 Nr 12 S 1 EStG bis VZ 2010 BFH BStBl II 2013, 799; ab VZ 2011 ggf § 3 Nr 26b EStG (hierzu Tegelkamp/Krüger, FR 2013, 490);

  • die Tätigkeit im Gesamtvollstreckungsverfahren, weil auch insoweit der Verwalter das Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz nimmt, verwaltet und verwertet (BFH BStBl II 2002, 202);
  • Hausverwalter. Zur Verwaltung einer größeren Anzahl von Immobilien s Rn 339;
  • die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern, früher als Konkurs- und Vergleichsverwalter (BFH BStBl III 1961, 306; BStBl II 1973, 730 und die in s Rn 329a angegebene Rspr). Das gilt auch für die Insolvenzverwaltertätigkeit von RA, StB, WP und anderen Freiberuflern, da sich diese Tätigkeit zu einem eigenständigen verfassungsrechtlich geschützten Beruf-(sbild) entwickelt hat (BFH BStBl II 2011, 498; 2011, 506). Umfasst wird auch für die Treuhandtätigkeit im Verbraucherinsolvenzfahren (BFH BStBl II 2015, 1002; vorhergehend FG MV v 15.12.2011, 2 K 412/08). Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit der RA, StB oder WP Rechtsangelegenheiten verfolgt, die isoliert nach der jeweiligen Gebührenordnung abgerechnet werden können und abgerechnet worden sind (vgl BFH BStBl II 1994, 936).

    Dagegen fällt nicht unter die Vorschrift die Erledigung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkurs-/Insolvenzverwalters (BFH BStBl II 1989, 729);

  • angeblich auch Interviewer, die bei statistischen Erhebungen der Statistischen Landesämter eingesetzt werden (vgl FM NW ESt-Kartei NW § 18 Nr 8; OFD Magdeburg EST-Kartei ST § 18 F 4 Karte 4; mE unzutreffend, die Tätigkeit ist sicher nicht der Verwaltungs- oder Aufsichtsratstätigkeit ähnlich);
  • mE der Nachlassverwalter, da vermögensverwaltend tätig;
  • die Tätigkeit als Sachverständiger iSv § 75 KO (BFH BStBl III 1961, 210; 1961, 306); mE jedoch höchst zweifelhaft;
  • Schiedsmänner und -frauen erzielen nach ebenso unzutreffender Regelung ebenfalls Einkünfte nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (FinMin NW, DB 1983, 2064; OFD Magdeburg ESt-Kartei ST § 18 F4 Karte...

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