Rn. 128

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach dem Auffangtatbestand des § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zählen zu den freiberuflichen Tätigkeiten auch die den sog Katalogberufen ähnlichen Berufe. Er knüpft indes allein an die abschließend genannten Katalogberufe an, nicht hingegen an die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (s Rn 82 mwN). Liegt ein ähnlicher Beruf iSd Vorschrift nicht vor, kann – wenn der StPfl nicht einem Katalogberuf angehört – eine freie Berufstätigkeit nur bei echter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit angenommen werden.

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