Rn. 67

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Für den Begriff der selbstständigen Arbeit ist das Fehlen eines BV nach Art eines gewerblichen BV nicht wesentlich und fortschreitend auch nicht mehr typisch. Im Gegenteil haben auch selbstständig Tätige nicht selten sogar erhebliche Vermögen, die der Berufsausübung dienen (s Rn 63; s auch BFH BStBl III 1964, 120). Da auch die selbstständig Tätigen als Einkünfte den Gewinn ermitteln, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass auch sie ein nicht unerhebliches BV haben (können).

 

Rn. 68

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Während aber das BV des Gewerbetreibenden typischerweise Quelle der gewerblichen Einkünfte ist, ist das BV der selbstständig Tätigen nach der der Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieb und Selbstständigen zugrunde liegenden Grundvorstellung ein wenn auch unentbehrliches Hilfsmittel der persönlichen Berufsausübung. Dementsprechend können Angehörige von freien Berufen BV nur nach den durch das Berufsbild beschränkten Erfordernissen ihres Berufes bilden (hierzu und zur Problematik der Bildung von gewillkürten BV s Rn 441ff).

Die BV der selbstständig Tätigen ermöglichen diesen überhaupt die persönliche Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Wo daher das BV etwa eines Freiberuflers nicht mehr der Ausübung des freien Berufs als solchem dient, sondern vorwiegend Gewinnerzielungszwecken dienstbar gemacht wird, liegt keine selbstständige Tätigkeit iSd § 18 EStG, sondern Gewerbebetrieb vor.

 

Rn. 69

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

 

Beispiele:

  • Unterrichtsanstalt mit Internat im entschiedenen Fall gewerblich, weil das auf Gewinn ausgerichtete Internat dem Gesamtbetrieb das Gepräge gebe; anders nur, wenn dieses ausschließlich Hilfsmittel für die Erziehung sei (BFH BStBl III 1964, 630);
  • Arzt mit Kurheim/Klinik/Sanatorium: auch hier kam es darauf an, ob die Unterbringung und Verpflegung nur Hilfsmittel der ärztlichen Versorgung war; verneint in RFH RStBl 1939, 853; BFH BStBl III 1965, 90; 1965, 505; bejaht im Fall BFH BStBl II 2004, 363;
  • medizinischer Bademeister mit Einrichtungen der Badeanstalt, schädlich (BFH BStBl II 1971, 249);
  • Erzieher/in mit Betrieb eines Kinder-(erholungs-)heims, schädlich weil dieses nicht nur Hilfsmittel der erzieherischen Tätigkeit war (zB BFH BStBl II 1974, 553; BFH/NV 1986, 358);
  • Fitness-Studio mit Trainingsgerät, gewerblich (BFH BStBl II 1996, 573);
  • Erfinder mit veräußertem Patent, unschädlich (BFH BStBl II 1998, 567);
  • Geldgeschäfte von Freiberuflern s Rn 443a, 444, 472.

In allen Fällen hatte die Entscheidung danach zu ergehen, ob die jeweilige Nutzung von BV unmittelbar der persönlichen Ausübung der selbstständigen Tätigkeit diente oder mit dieser verbunden Quelle zusätzlicher Einkünfte war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge