Rn. 68

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 19 Abs 2 REITG ist auf die Veräußerung von Aktien an REIT-AG und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nicht Bestandteil eines BV sind, § 17 EStG anzuwenden. Auf Ebene des Anteilseigners ist das Halb- bzw Teileinkünfteverfahren ausgesetzt (Kraft/Bron, IStR 2007, 377, 379). § 11 Abs 4 REITG legt die zulässige direkte Höchstbeteiligung eines Aktionärs an der REIT-AG mit weniger als 10 % der Aktien bzw mit weniger als 10 % der Stimmrechte fest.

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