Rn. 115

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Vorschrift des § 17 Abs 1 S 4 EStG nF erweitert die StPfl nach den vorherigen Sätzen: Ein StPfl, der selbst nicht die Beteiligungsgrenze von 1 % erreicht, ist dennoch nach § 17 Abs 1 S 4 EStG mit der Veräußerung eines Anteils an einer KapGes stpfl, wenn er

  • den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat und
  • sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre maßgeblich beteiligt war bzw bei mehrmaliger unentgeltlicher Übertragung des Anteils einer der Rechtsvorgänger in den letzten fünf Jahren an der Gesellschaft wesentlich beteiligt war.

Diese Vorschrift diente ursprünglich der Missbrauchsverhinderung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu umgehen (BFH vom 12.07.1988, IX R 149/83, BStBl II 1988, 942). Ein StPfl, der eine wesentliche Beteiligung besitzt, konnte sonst diese Beteiligung aufteilen und sie insoweit auf seine Angehörigen oder sonstige ihm nahestehende Personen unentgeltlich übertragen, dass jede dieser Personen nur noch eine nicht wesentliche Beteiligung hat, deren Veräußerung dann nicht mehr stpfl sein würde. Seit 2009 führt eine solche Gestaltung jedoch unabhängig von § 17 Abs 1 S 4 EStG nicht zu einer Steuerfreiheit, da § 20 Abs 2 EStG Anteilsveräußerungen unter 1 % erfasst und § 20 Abs 4 S 6 EStG den Einzelrechtsnachfolger bei einem unentgeltlichen Erwerb zum StPfl macht, wenn er die Anteile veräußert (Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz B 172).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge