Rn. 111

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Es ist unerheblich, wie lange diese Beteiligung iSd § 17 EStG gehalten wurde, da nach der Rspr des BFH ein Tag bereits ausreicht (BFH vom 11.12.2012, BStBl II 2013, 372; BFH vom 10.12.1969, BStBl II 1970, 310; BFH vom 05.10.1976, BStBl II 1977, 198; BFH vom 07.07.1992, BStBl II 1993, 331; FG BdW vom 14.12.2015, 10 K 62/15, NZB abgewiesen, Az IX B 10/16). Soweit an der Beteiligung auch wirtschaftliches Eigentum besteht, genügt es, dass die Beteiligung nur kurzfristig (in Gestalt einer logischen Sekunde) bestanden hat (sog Durchgangserwerb vgl BFH vom 16.05.1995, IV R 33/94, BStBl II 1995, 870).

Nach Ansicht des BFH ist es jedoch nicht ausreichend, wenn die Beteiligung nur für eine logische juristische Sekunde bestanden hat und insbesondere keine wirtschaftliche Verfügungsbefugnis übertragen wurde (BFH vom 05.10.2011, IX R 57/10, BStBl II 2012, 318). Eine Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass die Anwendung des § 17 Abs 1 EStG nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Gesellschafter nur kurzfristig und ohne materiell-rechtliche Berechtigung beteiligt ist (Crezelius, DB 2003, 230 (233)). Nach einer anderen Auffassung ist eine Anwendung des § 17 Abs 1 EStG auch dann gerechtfertigt, wenn der Anteilseigner nicht eine Position innehat, die der eines Mitunternehmers vergleichbar ist (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 201; glA Förster, DB 2011, 259, 263). Diese Meinung verweist auf das Urteil des BVerfG zur Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10 %, wonach der Gesetzgeber grds nicht gehindert sei, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des PV zu besteuern (BVerfG vom 07.07.2010, BStBl II 2011, 86).

Letztlich überzeugt die zuletzt genannte Ansicht nicht, da der BFH sich in seiner neueren Rspr von seiner früheren formal-rechtlichen Betrachtungsweise gelöst hat und nunmehr darauf abstellt, dass das wirtschaftliche Eigentum – dh der wirtschaftliche Erfolg aus der Weiterveräußerung – dem Erwerber zusteht (BFH vom 05.10.2011, aaO). Von daher muss auch das wirtschaftliche Eigentum übergehen – wenn auch nur kurzfristig –, um eine Besteuerung iSd § 17 EStG zu begründen.

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