a) Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

 

Rn. 128

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Einbringung in das BV einer PersGes mit Gewinneinkünften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist nach § 17 EStG ein stpfl Veräußerungsvorgang (BFH vom 19.10.1998, VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230). Der BFH sieht die Übertragung einer Beteiligung iSd § 17 EStG auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (offene Einlage) als eine dem Tausch ähnliche entgeltliche Verfügung an, bei der eine in Geld ausgedrückte Einlageschuld mit dem objektiven Wert der eingebrachten Beteiligung verrechnet wird. Die aufnehmende PersGes hat die empfangene Beteiligung mit ihrem gemeinen Wert zu aktivieren (Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 39 (42. Aufl)).

Eine Veräußerung – dh Aufdeckung der stillen Reserven – soll nach Ansicht des BFH aber auch dann vorliegen, wenn bei einer Übertragung auf eine PersGes ein Teil des Einbringungswerts in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage eingestellt worden ist und der andere Teil auf das Kapitalkonto I (Gewährung von Gesellschaftsrechten) verbucht wird (sog Mischfälle vgl BFH vom 17.07.2008, I R 77/06, BStBl II 2009, 464; BMF vom 20.05.2009, BStBl I 2009, 671). ME wird mit einer Verbuchung der Einlage auf der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage kein gewinnrealisierender Tauschvorgang verwirklicht (glA Korn, NWB 2009, 2041; Strahl, KÖSDI 2009, 16 531, 16 538; Schneider/Oepen, FR 2009, 660, 661).

b) Einbringung ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten

 

Rn. 129

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird die steuerverstrickte Beteiligung unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen PersGes eingebracht, liegt keine Veräußerung, sondern eine Einlage vor (BMF vom 29.03.2000, BStBl I 2000, 462; Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 39 (42. Aufl)). Die Bewertung der Einlage erfolgt nach § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG (s § 6 Rn 550ff (Hoffmann)).

c) Einbringung in das Sonder-BV

 

Rn. 130

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Übertragung einer maßgeblichen Beteiligung aus dem PV in das Sonder-BV des Anteilseigners bei einer PersGes ist keine Veräußerung, da die Beteiligung nicht auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Da das zivilrechtliche Eigentum beim Anteilseigner (Mitunternehmer) verbleibt und die Anteile nur steuerrechtlich dem Sonder-BV der PersGes zuzurechnen sind, liegt eine Einlage gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 EStG vor. Sofern der Teilwert niedriger ist als die ursprünglichen AK, können Letztere angesetzt werden, damit der vor der Einlage entstandene Wertverlust nicht verloren geht (BFH vom 25.07.1995, VIII R 25/94, BStBl II 1996, 685: teleologische Extension des § 6 Abs 1 Nr 5 EStG; anders BMF vom 05.12.1996, BStBl I 1996, 1500; R 17 Abs 8 EStR 2008 und H 17 Abs 8 EStH 2021 "Einlage einer wertgeminderten Beteiligung"). Da sich die wesentliche Beteiligung nunmehr im BV befindet, fällt ihre spätere Veräußerung nicht mehr unter § 17 EStG. Mit der Einlage einer Kapitalbeteiligung in das Sonder-BV einer PersGes ist bei einer Weiterveräußerung § 15 EStG anzuwenden und nicht mehr § 17 EStG.

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