Rn. 177

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine Rückabwicklung des Geschäfts fällt nicht erneut unter die Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG. Dies gilt allerdings nur, insoweit die Gründe für die Rückabwicklung im ursprünglichen Vertrag bereits verankert waren. Ist dies nicht der Fall, wird der Tatbestand des § 17 EStG abermals verwirklicht (ausführlich s Rn 255ff).

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