Rn. 571

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Muss ein ausgeschiedener Gesellschafter Liquiditätsentnahmen, zB im Rahmen einer Insolvenz der Gesellschaft, zurückzahlen, beeinflusst dies nachträglich sein Abfindungsentgelt bzw seinen Veräußerungspreis, soweit er nicht mit einem Erwerber eine Freistellung hiervon vereinbart hat.

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