Rn. 524
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Kommt es im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses zur Aufgabe oder Übertragung des Handelsvertreterbetriebs, so gehört der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB nach inzwischen gefestigter Rspr zum laufenden, nicht zum begünstigten Gewinn, da er seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist (BFH v 09.03.2016, X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030; FG Nds v 30.07.2015, 14 K 32/13, EFG 2015, 1833). S Rn 730.
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