Rn. 2964

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Gewinn des von der Erbengemeinschaft betriebenen Unternehmens ist durch BV-Vergleich nach § 5 EStG zu ermitteln. Die Höhe des den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Gewinnanteils ergibt sich aus ihrem Anteil am Nachlass (BFH vom 10.02.1987, VIII R 297/81, BFH/NV 1987, 637). Das bedeutet, dass der laufende Gewinn nicht anders als bei einer gewerblich tätigen PersGes ermittelt, nach den Erbanteilen auf die Miterben aufgeteilt und von ihnen als Mitunternehmern entsprechend § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG versteuert wird. Diese Beurteilung hängt nicht von der Länge des Zeitraums ab, in dem die Erbengemeinschaft das Unternehmen weiterführt (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).

 

Rn. 2965–3000

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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