Rn. 2859
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Alle Vorgänge nach dem Erbfall sind losgelöst von der Person des Erblassers zu beurteilen, da sie auf ein (aktives oder passives) Verhalten des oder der Erben zurückzuführen sind.
Rn. 2860
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ein Veräußerungsgewinn, den der Erbe durch eigene Veräußerung oder Aufgabe des geerbten Betriebs gewerblicher oder freiberuflicher Art erzielt hat, ist bei diesem und nicht beim Erblasser zu erfassen (BFH vom 27.11.1984, VIII R 304/82). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe den Betrieb noch für eine gewisse Zeit weiterführt oder ihn alsbald nach dem Erbfall veräußert oder aufgibt, und zwar selbst dann, wenn die Veräußerung oder Aufgabe auf einer Anordnung des Erblassers beruht. In allen Fällen verwirklicht der Erbe den Tatbestand des § 16 EStG erst, wenn er durch den Entschluss zur Aufgabe nach dem Erbfall einen neuen Sachverhalt geschaffen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Erbe nach dem Erbfall noch weitere eigene unternehmerische Initiativen entfaltet hat oder nicht (BFH vom 27.11.1984, VIII R 304/82).
Rn. 2861–2900
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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