Rn. 2757
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Eintrittsklausel verschafft dem/den Erben oder einer sonst näher qualifizierten Person das Optionsrecht, durch Erklärung in die Gesellschaft einzutreten. Gerade die Möglichkeit, Personen, die nicht Erben werden, als Nachfolger vorzusehen, ist ein wichtiger Anwendungsfall der Eintrittsklausel (Hübner, ErbStB 2006, 17).
Diese Möglichkeit, Nichterben die Gesellschafterstellung einräumen zu können, ist aufgrund des Eintritts in die Haftungsgemeinschaft der PersGes nicht über (qualifizierte) Nachfolgeklauseln zu erreichen. Der BGH verlangt für die unmittelbare Rechtsnachfolge einen erbrechtlichen Rechtsgrund (BGH vom 10.02.1977, II ZR 120/75, BGHZ 68, 225), da der Eintritt in den Haftungsverbund einer PersGes allein auf rechtsgeschäftlicher Grundlage einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter bedeutete (Hübner, ErbStB 2006, 17). Die Bedingungen und Eintrittsmodalitäten sollten im Rahmen der Eintrittsklausel detailliert festgelegt werden, um Konflikte zu vermeiden. Es handelt sich bei einer solchen Regelung um einen begünstigenden Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328f BGB. Die Klausel kann die Qualifikation des/der als Nachfolger Vorgesehenen dem Erblasser überlassen.
Rn. 2758
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zivilrechtlich kann die Eintrittsklausel kautelarisch sowohl als Treuhandvariante formuliert werden, bei der die verbleibenden Gesellschafter den Anteil des Verstorbenen bis zum Eintritt des vorgesehenen Nachfolgers treuhänderisch für diesen halten, oder als Abfindungsvariante, bei der der Anteil des Verstorbenen den verbleibenden Gesellschaftern zunächst anwächst und der Abfindungsanspruch dem vorgesehenen Nachfolger zusteht, den er zum Eintritt in die PersGes aufwenden muss.
Rn. 2759–2780
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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