1. Solidaritätszuschlaggesetz

 

Rn. 12

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der gem §§ 1ff SolZG iVm § 51a EStG als Ergänzungsabgabe zu erhebende SolZ knüpft an die Höhe der festzusetzenden ESt oder KSt an (§ 3 SolZG). Seit dem VZ 1998 beträgt der Zuschlagsatz 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 S 1 SolZG). Da der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe von BV iSd § 16 EStG der ordentlichen Veranlagung unterliegt und daher insoweit ESt festzusetzen ist, unterliegt der Veräußerungs-/Aufgabegewinn neben der ESt auch dem SolZ.

Liegen begünstigte Veräußerungs-/Aufgabegewinne iSv §§ 16, 34 EStG vor, so verringert sich der zu entrichtende SolZ wegen der Anknüpfung an die ESt entsprechend (Wacker in Schmidt, § 34 EStG Rz 58 (38. Aufl)).

2. Kirchensteuergesetze

 

Rn. 13

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Da die KiSt (bzw die Kultussteuer) wie der SolZ als Zuschlag auf die ESt erhoben wird (8 % bzw 9 %), unterliegen Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe von BV iSd § 16 EStG grundsätzlich auch diesen Steuern. Auf Antrag kann aber ggf eine Erstattung von 50 % der KiSt erreicht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 227 AO iVm den entsprechenden Regelungen der einzelnen KirchensteuerG (s zB § 8 Abs 1 KiStG NW).

 

Rn. 14

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Nach Auffassung der Rspr besteht hinsichtlich der evangelischen Kirchengemeinden kein allg Anspruch auf einen solchen Teilerlass der KiSt, auch wenn dies in den (meisten) (Landes-)Kirchengemeinden so üblich ist und die zuständige Kirchenleitung eine entsprechende Empfehlung herausgegeben hat (BFH v 01.07.2009, BStBl II 2011, 379).

In den katholischen Kirchengemeinden existieren Vorgaben der bischöflichen Generalvikariate.

Sofern es zu einer Erstattung von KiSt kommt, stellen diese negative SA im Erhebungszeitraum der Erstattung dar und unterliegen der Einkommensbesteuerung (als Kehrseite des Abzugs der bereits entrichteten KiSt, § 10 Abs 4b S 3 EStG).

3. Gewerbesteuergesetz

 

Rn. 15

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils iSd § 16 EStG unterfallen grds nicht der GewSt, da diese nur die lfd Gewinne des werbenden Betriebs erfasst (st Rspr, s zB BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75; BFH v 20.09.2012, BStBl II 2013, 498; BFH v 26.06.2007, BStBl II 2009, 289 mwN). Dieses gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuervergünstigung nach § 16 EStG gewährt wird, solange nur die Veräußerung/Aufgabe zu einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers führt (BFH v 03.02.1994, BStBl II 1994, 709).

 

Rn. 16

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 7 S 2 GewStG idF UntStFG v 20.12.2001 (Geltung ab VZ 2002) konstituiert eine GewStPfl für bestimmte Konstellationen (zu § 7 S 2 GewStG nF ausführlich s auch BFH v 22.01.2010, BStBl II 2011, 511; Behrens/Schmitt, BB 2002, 860). § 7 S 2 GewStG idF UntStFG bestimmt, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe von BV iSd § 16 EStG der GewSt unterfällt, sofern er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfällt. Durch diese Neuregelung sollen missbräuchliche Gestaltungen, insb in Bezug auf KapGes als Mitunternehmer, verhindert werden. Diese könnten sonst einzelne WG steuerneutral auf eine PersGes übertragen und anschließend die Beteiligung an der PersGes gewst-frei veräußern (BT-Drucks 14/6882, 41). Zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in mehrstöckigen PersGes-Konzernen nach § 7 S 2 Nr 2 GewStG vgl Kleymann/Hindersmann, BB 2006, 2104.

Zum Anfall von GewSt bei der einer Umwandlung nachfolgenden Veräußerung von BV gem § 18 Abs 3 UmwStG s sogleich unter 4. (s Rn 18ff) u zB Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, Stuttgart 2012.

 

Rn. 17

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bei KapGes unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebs o Teilbetriebs der GewSt, da die GewStPfl an die Rechtsform anknüpft (BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75; BFH v 30.08.2012, BStBl II 2012, 927; BFH v 22.07.2010, BStBl II 2011, 511 mwN).

4. Umwandlungssteuergesetz

 

Rn. 18

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ein Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang stellt immer auch einen Veräußerungsvorgang dar (BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 – UmwStE – Tz 00.02; BFH v 01.03.2018, IV R 38/15, BFH/NV 2018, 779; BFH v 29.11.2017, I R 7/16, BFH/NV 2018, 810; BFH v 17.09.2003, BStBl II 2004, 686). Die Vorschriften des UmwStG über die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine KapGes oder in eine PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen (§§ 20, 24 UmwStG) haben insoweit Vorrang vor § 16 EStG (BFH v 01.03.2018, IV R 38/15, BFH/NV 2018, 779; BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125; BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342; BFH v 21.06.1994, BStBl II 1994, 856; FG Nbg v 27.10.2016, 4 K 729/15; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 13 (38. Aufl); Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 14 (August 2017); Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 36; Reiss in Kirchhof, § 16 EStG Rz 16ff). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung gegeben sind, sondern auch dann, wenn die Umwandlun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge