Rn. 3251

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hier gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie bei Nachlässen, die ausschließlich aus BV oder PV bestehen. Bleibt das BV auch beim übernehmenden Erben BV, kommt es auch bei einer deutlichen Trennung von BV und PV (ein Erbe übernimmt nur BV, der andere nur PV) nicht zu einer Veräußerung oder Betriebsaufgabe. Nur bei Überführung des BV ins PV entsteht ein Aufgabegewinn (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 33).

 

Rn. 3252–3300

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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