Rn. 1855

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Fraglich ist, ob eine Ansparabschreibung im Jahr der Realteilung noch vorgenommen werden kann, wenn deutlich ist, dass die beabsichtigte Investition erst künftig im BV des nach der Realteilung gebildeten Einzelunternehmens getätigt werden wird und eine verbindliche Bestellung des Ersatz-WG noch nicht vorliegt. Der BFH hat dies für einen Abzug im Sonder-BV jedenfalls für den Fall bejaht, dass die bisherige unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz des Sonder-BV unverändert fortgeführt wird (BFH v 29.03.2011, VIII R 28/08, BStBl II 2014, 299). Begründet wird dies damit, dass eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie im Fall eines nach einer Praxisveräußerung fortgeführten Restbetriebs besteht, in dem ebenfalls ein solcher Abzug zulässig ist. Es geht dabei um die Bildung der Ansparabschreibung angesichts einer bereits geplanten Realteilung. Hat die Mitunternehmerschaft bereits zulässigerweise eine Ansparabschreibung gebildet, so wird man deren Übertragung im Rahmen eines Teilbetriebs bei einer Realteilung zu Buchwerten in Übereinstimmung mit FG Nds v 25.03.2009, 2 K 273/06, EFG 2009, 1478, zulassen müssen.

 

Rn. 1856–1900

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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