Rn. 2919

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ist dem Erben berufsrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit untersagt (zB § 57 Abs 4 Nr 1 StBerG) und übernimmt er durch den Erbfall einen Gewerbebetrieb, verhindert das berufsrechtliche Verbot die Erzielung gewerblicher Einkünfte nicht (§ 40 AO). Es ist Aufgabe des Erben, wenn möglich, eine Ausnahmegenehmigung einzuholen oder die gewerbliche Tätigkeit, zB durch Betriebsveräußerung, zu beenden. Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff der gewerblichen Tätigkeit im Steuerrecht ein anderer ist als im Berufsrecht.

 

Rn. 2920–2930

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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