Rn. 2919
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ist dem Erben berufsrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit untersagt (zB § 57 Abs 4 Nr 1 StBerG) und übernimmt er durch den Erbfall einen Gewerbebetrieb, verhindert das berufsrechtliche Verbot die Erzielung gewerblicher Einkünfte nicht (§ 40 AO). Es ist Aufgabe des Erben, wenn möglich, eine Ausnahmegenehmigung einzuholen oder die gewerbliche Tätigkeit, zB durch Betriebsveräußerung, zu beenden. Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff der gewerblichen Tätigkeit im Steuerrecht ein anderer ist als im Berufsrecht.
Rn. 2920–2930
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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