Rn. 3202

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird der Nachlass unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Der übernehmende Miterbe führt vielmehr entsprechend § 11d Abs 1 S 1 EStDV die von der Erbengemeinschaft anzusetzenden AK bzw HK fort. Für den übernehmenden StPfl besteht dieselbe Situation wie für den StPfl, der ein WG des PV schenkweise erwirbt (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 22).

 

Rn. 3203

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Übernehmen einzelne Miterben Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft in einem Umfang, der über den eigenen, über die Erbquote vermittelten Anteil an der Verbindlichkeit hinausgeht, führt dies nicht zu einem Anschaffungsgeschäft mit AK (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 23), selbst wenn durch die Übernahme der Verbindlichkeit der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang zu einem hiermit finanzierten Aktivum aufgehoben wird (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 23). Das ermöglicht Gestaltungen zwischen Erben, die einen Spitzenausgleich vermeiden.

 

Beispiel: Auseinandersetzung von PV ohne Spitzenausgleich

Erblasserin E hinterlässt zwei Immobilien im Wert von 3 Mio bzw 2 Mio EUR. Auf Letzterer lastet noch eine Verbindlichkeit von EUR 1 Mio. Im Rahmen der Auseinandersetzung erhält T die Immobilie im Wert von 3 Mio EUR und übernimmt auch die Darlehensverbindlichkeit.

Der Nachlass beträgt insgesamt 4 Mio EUR. Durch die Übernahme der Verbindlichkeit erhält jeder Erbe 2 Mio EUR. Das Lösen der Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Finanzierungszusammenhang mit der Immobilie über EUR 1 Mio ist unschädlich, es liegt kein Anschaffungsgeschäft vor. Der zukünftige Abzug der Zinsen nach Auflösung des Finanzierungszusammenhangs dürfte zweifelhaft sein, eine Antwort der Rspr hierzu steht noch aus (vgl Urbach, KÖSDI 2019, 21 190). Allerdings spricht der in BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 34 enthaltene Rechtsgedanke dafür, zur Ermöglichung der steuerneutralen Auseinandersetzung den weiteren Zinsabzug zu gewähren.

 

Rn. 3204

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Selbst dann, wenn durch die überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der andere Miterbe aus seinem sonstigen Vermögen eine Ausgleichszahlung an den übernehmenden Miterben leistet, stellt dies nach Auffassung des BMF keinen Spitzenausgleich dergestalt dar, dass ein Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft vorliegt (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 24).

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