Rn. 2917

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hat der Erbe bislang durch die Vermietung einer im PV gehaltenen Immobilie Einkünfte aus § 21 EStG erzielt, kann eine Betriebsaufspaltung begründet werden, wenn er vom Erblasser den Betrieb, der die Immobilie angemietet hatte, erbt. Dies geschieht automatisch, also ohne weiteres Zutun des Erben (Kalbfleisch, UVR 2012, 90). Hier ist durch entsprechende Gestaltung rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Findet die Erbfolge im Familienkreis statt, kann die Ausschlagung der Erbschaft ein Gestaltungsinstrument sein, um die Betriebsaufspaltung und ihre steuerlichen Konsequenzen zu vermeiden (Kalbfleisch, UVR 2012, 90).

 

Rn. 2918

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine vergleichbare Konstellation besteht, wenn Mieter der Immobilie eine GmbH ist, an der der Erblasser bis zu seinem Tode mehrheitlich beteiligt war (Begründung einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung im Erbfall). Ist Mieter eine PersGes, führt der Übergang der Beteiligung von Todes wegen dazu, dass die Immobilie zum Sonder-BV wird.

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