Rn. 2958

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Erzielte der Erblasser gewerbliche Einkünfte, dann verändert sich der Charakter dieser Einkünfte durch den Erbfall grds nicht. Hatte der Erblasser fremdvermietete Immobilien als gewillkürtes BV behandelt, so setzt sich diese Qualifikation in der Hand der Erben fort (BFH vom 23.10.1986, IV R 214/84, BStBl II 1987, 120). Hätte der Erblasser diese Beziehung mittels einer Entnahme aufheben können – zu der es nicht gekommen ist – und wird sie auch von den Erben nicht durchgeführt, zählen die Vermietungseinkünfte auch weiterhin zu den gewerblichen Einkünften (BFH vom 23.10.1986, IV R 214/84, BStBl II 1987, 120).

Gleiches gilt für eine bereits beim Erblasser bestehende Betriebsaufspaltung, wenn sich diese in den Händen der Erben fortsetzt und diese weiterhin einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können (BFH vom 23.10.1986, IV R 214/84, BStBl II 1987, 120).

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