Rn. 3112

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Teilen die Erben das BV untereinander auf, ohne dass der geerbte Betrieb fortgeführt wird, liegt insoweit eine Betriebsaufgabe vor. Diese führt zu einem begünstigten Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs 3 S 1, § 34 EStG. Kein Gewinn entsteht, soweit die WG unter Buchwertfortführung nach § 6 Abs 5 EStG in eigene BV der Erben überführt werden. Auch beim Vorliegen einer Realteilung nach § 16 Abs 3 S 2 EStG kommt es nur insoweit zur Besteuerung der stillen Reserven, als Vermögensgegenstände in das PV der Erben übertragen werden (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 18). Zur Frage der Zurechnung eines solchen Gewinns gelten mE die oben beschriebenen Grundsätze, s Rn 1607 (vgl auch BFH vom 23.11.2021, VIII R 14/19, BStBl II 2022, 371; aA BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 13).

 

Rn. 3113–3200

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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