Rn. 3302

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass (Erbteil) an einen anderen Miterben oder an einen Dritten entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich übertragen (§ 2033 Abs 1 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung; den übrigen Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu (vgl Spiegelberger, DStR 1992, 584; Spiegelberger/Rapp, Vermögensnachfolge, § 15, Rz 119, 3. Aufl 2020).

 

Rn. 3303–3330

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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