Rn. 2851

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Erbfall selbst löst keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus (Geck, KÖSDI 2011, 17 352). Die Vermögensgegenstände gehen ohne Aufdeckung stiller Reserven auf den/die Rechtsnachfolger über. Rechtsnachfolger treten nach § 45 AO grds vollumfänglich in die Rechtsposition des Verstorbenen ein (Geck, KÖSDI 2011, 17 352). Das schließt jedoch nicht aus, dass es als Folge des Erbfalls, vor allem aufgrund einer geänderten Zuordnung von Rechtsgütern, zu steuerlichen Konsequenzen kommt, zB durch ein ungeplantes Ende einer Betriebsaufspaltung, wenn aufgrund der Sonderrechtsnachfolge der Anteil am Besitzunternehmen unmittelbar auf einen qualifizierten Erben übergeht, während der Betrieb in die Rechtszuständigkeit der Erbengemeinschaft fällt.

 

Rn. 2852

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Wahlrecht zur Aufdeckung stiller Reserven steht den Rechtsnachfolgern nicht zu. Sie sind über § 6 Abs 3 EStG und § 11 Abs 1 EStDV an die Buchwerte des Rechtsvorgängers zwingend gebunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge