Rn. 2601

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Vermögensgegenstände und Schulden (§ 1967 Abs 1 BGB) auf den oder die Erben – Letztere: in Erbengemeinschaft – als Ganzes über (§ 1922 BGB). Es bedarf, anders als in einigen anderen Rechtsordnungen, zB in Österreich (§§ 797, 799 ABGB), nicht der Annahme der Erbschaft durch die gesetzlichen oder gewillkürten Erben, jedoch ist eine Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der Frist des § 1943 BGB möglich.

Es gibt keine Erbschaft ohne Erben, in letzter Konsequenz wird der Verstorbene vom Bundesland des letzten Wohnsitzes beerbt; ist dieses nicht feststellbar, vom Bund, § 1936 BGB.

 

Rn. 2602

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Diese Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession erfolgt kraft Gesetzes durch einheitlichen Rechtsakt, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Durch den Erbfall unrichtig gewordene Grundbücher sind nach § 82 GBO, § 894 BGB zu berichtigten, ebenso Gesellschafterlisten und Aktienregister bei KapGes sowie Handels- und Partnerschaftsregister bei Personenunternehmen.

 

Rn. 2603

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Diese automatische Rechtsnachfolge schließt nicht aus, dass es zur Geltendmachung der Erbenstellung ggf weiterer Nachweise, insbesondere eines Erbscheins nach § 2353 BGB, bedarf.

Dieser Erbschein ist jedoch für die materielle Rechtslage grds unerheblich. Jedoch genießt ein Erbschein, selbst wenn er inhaltlich unzutreffend ist, öffentlichen Glauben. Verfügt der durch einen Erbschein als Erbe Ausgewiesene, so ist diese Verfügung gegenüber dem gutgläubigen Erwerber wirksam, § 2366 BGB, auch wenn die im Erbschein benannte Person tatsächlich nicht Erbe geworden ist. In einem solchen Fall wird das Nachlassgericht den Erbschein wieder einziehen, wodurch dieser kraftlos wird (§ 2361 BGB).

 

Rn. 2604

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Erblasser kann bei mehreren Erben grds nicht die unmittelbare Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensgegenstände anordnen. Mehrere Erben erwerben den Nachlass stets als Erbengemeinschaft zur gesamten Hand und können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2033 BGB). Auch ein Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer lediglich einen Verschaffungsanspruch gegen die Erben (vgl § 2174 BGB), der vermachte Gegenstand gehört jedoch zunächst zum Nachlass, über den nur der Erbe/die Erben verfügen können.

 

Rn. 2605

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gegenstand der Universalsukzession sind grds alle Rechtspositionen des Erblassers, dinglich oder schuldrechtlich; auch nicht vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse sind, sofern sie nicht höchstpersönlich sind oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, vererblich (Weidlich, in Grüneberg, § 1922 BGB Rz 7, 82. Aufl). Diese Rechtspositionen gehen grds als Ganzes und ungeteilt auf den/die Erben über.

 

Rn. 2606

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Von dieser Gesamtrechtsnachfolge gibt es wenige Ausnahmen (sog Sonderrechts- oder Sondererbfolge), zu den Wesentlichen zählen:

  • kraft Gesetzes:

    • das landesrechtliche Höferecht und das Hoferbrecht, das über § 64 EGBGB dem Erbrecht nach § 1922f BGB vorgeht
    • Sozialleistungsansprüche, §§ 56f SGB I
    • Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach §§ 563f BGB für Haushaltsmitglieder
  • kraft richterlicher Rechtsfortbildung:

    • Nachfolge in Anteile an PersGes (GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft), dazu näher s Rn 2751f.
 

Rn. 2607–2620

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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