Rn. 717

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Zuordnung von Geschäftsvorfällen zum laufenden Betrieb einerseits und zur Betriebsveräußerung/-aufgabe andererseits ist schwierig und streitanfällig. Die Rspr hat hierzu Kriterien herausgearbeitet, die bei der Einordnung heranzuziehen sind, wobei der Gedanke maßgeblich ist, dass § 16 Abs 2 EStG vornehmlich dazu dient, Härten bei der Besteuerung der jahrelang aufgestauten stillen Reserven zu vermeiden (BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688).

Andererseits reicht allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erlöschen einer betrieblichen Rentenverpflichtung und der Betriebsveräußerung nicht aus, um diesen außerordentlichen Ertrag dem Veräußerungsgewinn hinzuzurechnen (FG Münster v 14.12.2007, 12 K 4369/04 G). Ohne einen "rechtlichen" oder ursächlichen Zusammenhang mit der Veräußerung gehört die Auflösung der Verpflichtung vielmehr zum laufenden Gewinn in der letzten Schlussbilanz (BFH v 15.11.1979, IV R 49/76, BStBl II 1980, 150; FG Münster v 14.12.2007, 12 K 4369/04 G; BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688). Das gilt gleichermaßen für gewinnerhöhende wie gewinnmindernde Umstände (BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688).

 

Rn. 718

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Dem EStG ist kein allg Grundsatz zu entnehmen, dass Steuervergünstigungen, die zu Lasten des laufenden Gewinns in Anspruch genommen wurden, auch wieder zugunsten des laufenden, nach dem normalen Tarif besteuerten Gewinns aufzulösen sind (BFH v 04.06.1973, IV R 133/71, BStBl II 1974, 27). Das Fehlen einer solchen Spiegelbildlichkeit kann auch bei der Auflösung von Rückstellungen oder steuerfreien Rücklagen Auswirkungen haben (BFH v 25.06.1975, I R 201/73, BStBl II 1975, 848). Die Auflösung einer Ersatzbeschaffungsrücklage ist daher nur dann nicht dem tarifbegünstigten Aufgabegewinn hinzuzurechnen, wenn die Ersatzbeschaffungsabsicht unabhängig von der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, insb deutlich vor diesen Vorgängen, nach außen erkennbar aufgegeben wird (BFH v 25.06.1975, I R 201/73, BStBl II 1975, 848).

Diese Abgrenzungskriterien beziehen sich nicht nur auf Vorgänge im Zusammenhang mit veräußerten WG, sondern auch auf Sachverhalte, die aufgrund einer entschädigungslosen Überlassung von WG zu reinen Buchverlusten führen (BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688).

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