Rn. 3301

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei einer personellen Erbauseinandersetzung bleibt das zum Nachlass zählende BV als solches unberührt. Eine Veränderung erfolgt nur auf Seiten der Träger des BV, also der Miterben.

a) Übertragung des Erbteils

 

Rn. 3302

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass (Erbteil) an einen anderen Miterben oder an einen Dritten entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich übertragen (§ 2033 Abs 1 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung; den übrigen Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu (vgl Spiegelberger, DStR 1992, 584; Spiegelberger/Rapp, Vermögensnachfolge, § 15, Rz 119, 3. Aufl 2020).

 

Rn. 3303–3330

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

b) Auseinandersetzung über BV

ba) Allgemeines

 

Rn. 3331

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Übertragung des Erbteils an einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft bedeutet nach dem Beschluss des GrS (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837) die Übertragung eines Mitunternehmeranteils iSv § 16 Abs 1 Nr 2 EStG, da die Miterben ab Erbfall Mitunternehmer geworden sind. Es gelten daher die Grundsätze des § 16 EStG. Die entgeltliche Übertragung des Erbanteils bedeutet die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auch dann, wenn der Erwerber Miterbe ist.

AK und Veräußerungsgewinn errechnen sich wie bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 39).

bb) Unentgeltliche Übertragung

 

Rn. 3332

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird der Erbteil unentgeltlich übertragen, so sind gemäß § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte fortzuführen; es entsteht kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (BMF BStBl I 2006, 253 Tz 38; Wacker/Franz, BB-Beilage 5/1993, 15). Zur unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils s Rn 147.

 

Rn. 3333–3350

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

c) Auseinandersetzung über PV

ca) Allgemeines

 

Rn. 3351

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird ein Erbteil verkauft, zu dessen Nachlass ausschließlich PV gehört, können die ursprünglichen AK und AfA-Reihen nicht fortgeführt werden. Der Kaufpreis entspricht den AK, die angemessen auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen sind (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 42). Der dabei auf Vermögensgegenstände, die nach den §§ 17, 20, 23 EStG der Besteuerung unterliegen, entfallende Anteil, entspricht dem Veräußerungserlös, der nach Abzug der anteiligen AK und der Veräußerungskosten stpfl ist.

cb) Unentgeltliche Übertragung

 

Rn. 3352

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei einer unentgeltlichen Übertragung tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein, AK und AfA-Reihen sind fortzusetzen.

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