A. Übersicht

 

Rn. 73

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG gilt (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 vor Tz 1):

 
direkt für gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG)
per Verweisung in § 13 Abs 7 EStG1 für luf Einkünfte (§ 13 EStG)
per Verweisung in § 18 Abs 4 S 2 EStG2 für selbstständige Einkünfte (§ 18 EStG)
per Verweisung in § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG3 für typisch stille Gesellschaften (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG), gehört zu den Einkünften aus KapVerm, nicht aber für andere Einkünfte aus KapVerm
per Verweisung in § 21 Abs 1 S 2 EStG4 für VuV (§ 21 EStG), insb geschlossene Immobilienfonds
per Verweisung in § 22 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG für wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den anderen Einkunftsarten gehören (§ 22 Nr 1 EStG, diese gehören zu den sonstigen Einkünften), insb Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag, nicht aber für andere sonstige Einkünfte
per Verweisung in § 8 Abs 7 InvStG aF5 für Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen
per Verweisung in § 49 Abs 4 InvStG nF6 Für Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen und Verluste durch Absatz des niedrigeren Teilwerts bei Spezial-Investmentanteilen

1 Neufassung des § 13 Abs 7 EStG durch Art 1 Nr 3 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

2 Neufassung des § 18 Abs 4 S 2 EStG durch Art 1 Nr 5 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

3 Neufassung des § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG durch Art 1 Nr 6 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

4 Neufassung des § 21 Abs 1 S 2 EStG durch Art 1 Nr 7 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

5 Das BMF aaO führt diese Verweisung nicht auf; zum zeitlichen Anwendungsbereich s Rn 45.

6 v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730, anzuwenden grds ab 01.01.2018, s § 56 Abs 1 InvStG.

B. Die Anwendung per Verweisung auf luf Einkünfte (§ 13 Abs 7 EStG)

 

Rn. 74

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 1 Nr 3 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683) ordnet die entsprechende Anwendung des § 15b EStG auch für luf Einkünfte an. Lt Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/107, 9) sollen damit "Umgehungsgestaltungen" vermieden werden.

 

Rn. 75

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Damit sind per Verweisung in § 13 Abs 7 EStG folgende Vorschriften aus dem Bereich der gewerblichen Einkünfte entsprechend für luf Einkünfte anzuwenden (der Umfang der Verweisung entspricht dem bei selbstständiger Arbeit in § 18 Abs 4 S 2 EStG):

  • Regelungen über die Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG);
  • spätere Veräußerung von Anteilen an einer Europäischen Gesellschaft bzw Genossenschaft (§ 15 Abs 1a EStG);
  • die Regelung, wonach Steuerminderung kein Gewinn ist und damit keine steuerlich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und über die Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck (§ 15 Abs 2 S 2, 3 EStG);
  • die Regelung über Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG);
  • die Verlustverrechnungsbeschränkung des neuen § 15b EStG.
 

Rn. 76

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die praktische Bedeutung des Verweises bei luf Einkünften auf § 15b EStG dürfte gering sein.

C. Die Anwendung per Verweisung auf selbstständige Einkünfte (§ 18 Abs 4 S 2 EStG)

 

Rn. 77

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 1 Nr 5 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683) ordnet die entsprechende Anwendung des § 15b EStG auch für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/107, 11) will damit "Umgehungsgestaltungen" vermeiden.

 

Rn. 78

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Damit sind per Verweisung in § 18 Abs 4 S 2 EStG folgende Vorschriften aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit entsprechend anzuwenden (der Umfang der Verweisung entspricht dem bei LuF in § 13 Abs 7 EStG):

  • Regelungen über die Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG);
  • die Regelung, wonach Steuerminderung kein Gewinn ist und damit keine steuerlich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und über die Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck (§ 15 Abs 2 S 2, 3 EStG);
  • spätere Veräußerung von Anteilen an einer Europäischen Gesellschaft bzw Genossenschaft (§ 15 Abs 1a EStG);
  • die Regelung über Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG);
  • die Verlustverrechnungsbeschränkung des neuen § 15b EStG.
 

Rn. 79

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die praktische Bedeutung des Verweises bei den selbstständigen Einkünften auf § 15b EStG dürfte gering sein.

D. Die Anwendung per Verweisung auf Einkünfte aus KapVerm (§ 20 Abs 7 EStG nF (ab 01.01.2009) bzw Abs 2b EStG aF (01.01.2006–31.12.2008))

1. Rechtsentwicklung

a) Rechtslage 01.01.2006–31.12.2008

 

Rn. 80

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 1 Nr 13 b JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) fügte in § 20 EStG einen neuen Abs 2b ein, der für alle Einkünfte aus KapVerm die Anwendbarkeit des § 15b EStG anordnete, und zwar erstmals ab VZ 2006 (Art 1 Nr 43 j JStG 2007; § 52 Abs 37d EStG aF; BFH v 17.01.2017, VIII R ...

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