Rn. 135

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Für die Frage, ob KapGes Steuerstundungsmodelle iSd § 15b EStG sein können, ist mE zu unterscheiden (ohne Differenzierung Beck, DStR 2006, 61):

  • Es besteht keine körperschaftsteuerliche (§§ 14ff KStG) Organschaft zwischen KapGes und Anteilseigner (in Form einer natürlichen Person oder PersGes): § 15b EStG ist hier nicht anwendbar, weil der StPfl nicht Verluste auf Ebene der KapGes mit eigenen positiven Einkünften verrechnen kann.
  • Es besteht eine körperschaftsteuerliche (§§ 14ff KStG) Organschaft zwischen KapGes und Anteilseigner (in Form einer natürlichen Person): Auch eine (unbeschränkt stpfl) natürliche Person oder PersGes iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG kann Organträger sein (§ 14 Nr 3 S 1 KStG). Rechtsfolge der Organschaft ist, dass das – hier nur interessierende – negative Einkommen der KapGes (= Organgesellschaft) dem Organträger grds zugerechnet wird (§ 14 S 1 KStG). In diesem Fall können beim Organträger sehr wohl negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen entstehen und § 15b EStG anwendbar sein.

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