Rn. 126

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die FinVerw (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 8) bildet folgendes Bsp:

 

Beispiel:

Ein Bauträger verkauft Wohnungen in einem Sanierungsgebiet, die von ihm auch saniert werden. Der Bauträger bietet daneben jeweils gegen gesondertes Entgelt eine Mietgarantie sowie die Übernahme einer Bürgschaft für die Endfinanzierung entsprechend Tz 18 Fondserlass (BMF v 20.10.2003, BStBl I 2003, 546) an.

Zu unterscheiden ist wie folgt:

 
Tatbestand Rechtsfolge lt FinVerw Anmerkung dazu
StPfl A kauft nur eine Wohnung, nimmt weder Mietgarantie noch Bürgschaft in Anspruch ("Extremfall 1") Nicht modellhaft Dem Ergebnis ist zuzustimmen
StPfl B kauft Wohnung und nimmt Mietgarantie und Bürgschaft in Anspruch ("Extremfall 2") Modellhaft Dem Ergebnis ist zuzustimmen
StPfl C kauft Wohnung und nimmt nur die Mietgarantie in Anspruch ("Mittelfall") Modellhaft Zweifelhaft1

1 Diese Einschätzung der FinVerw im Fall des StPfl C ergibt Folgendes:

  • Schon allein die Wahl einer einzigen Zusatzleistung führt zur Modellhaftigkeit, auch wenn diese noch so gering ist (s BMF aaO Tz 9). Dann stellt sich die weitere Frage der Abgrenzung zwischen Haupt- und Neben- bzw Zusatzleistung.
  • Es entfällt die Modellhaftigkeit, wenn die Zusatzleistung(en) sämtlich durch fremde Dritte ohne Vermittlung des Bauträgers erfolgen? Das wäre im Umkehrschluss aus Tz 9 BMF aaO wohl zu bejahen.

Fazit: Die Auslegung der FinVerw (ihr folgend Gragert, NWB 39/2007, 3413) ist sehr eng; mE sollte in den "Mittelfällen" eine Gesamtbetrachtung angestellt und abgewogen werden, ob es sich um wirtschaftlich gewichtige Zusatzleistungen handelt oder nicht.

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