Rn. 88

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nach § 2 Abs 5b EStG sind KapErtr nach § 32d Abs 1, § 43 Abs 5 EStG (= diese unterliegen der AbgSt) nicht einzubeziehen, soweit Rechtsnormen des EStG etwa an die Begriffe "Einkünfte", "Summe der Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "Einkommen", "zvE" anknüpfen. Zu § 2 Abs 5b EStG§ 2 Rn 349a–349g (Handzik).

 

Rn. 89

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Für die 10 %-Grenze (s Rn 147ff) des § 20 Abs 7 S 1 EStG nF/§ 20 Abs 2b S 1 EStG aF iVm § 15b Abs 3 EStG soll § 2 Abs 5b EStG nicht einschlägig sein (Gragert, NWB 31/2010, 2450). Beachte auch s Rn 91c.

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