1. Überblick

 

Rn. 207

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15b Abs 4 S 2 EStG ordnet dabei an, dass für die Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes iSd § 15b Abs 1 EStG vom "verrechenbaren" Verlust des "Vorjahres" auszugehen ist.

2. Der Begriff "verrechenbarer Verlust"

 

Rn. 208

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Mit dem Begriff "verrechenbarer Verlust" lehnt sich § 15b Abs 4 S 2 EStG an § 15a EStG an (s § 15a Rn 12 (Bitz)), dort wird der Begriff erstmals in der Vorschrift verwendet (s dort). Aus § 15b Abs 1 S 2 EStG folgt, dass Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle in folgenden Wj mindern, dh, sie sind somit im Verlustentstehungsjahr nicht ausgleichs- (und abzugs-)fähig iSd § 15b Abs 4 S 1 EStG. Aus dieser Rechtsfolge "nicht ausgleichsfähig" (mE zu ergänzen um: nicht abzugsfähig, da § 15b Abs 1 S 1 Hs 2 EStG wie § 15a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG auch das Verbot des Verlustabzugs nach § 10d EStG anordnet) folgt, dass sie nur in folgenden Wj mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle saldiert werden können (§ 15b Abs 1 S 2 EStG: "mindern jedoch"). Solche Verluste bezeichnet § 15b Abs 4 S 2 EStG als "verrechenbar" und verwendet diesen Begriff auch in den S 2 und 3. Der Gesetzgeber hat sich hier von der Terminologie des § 15a EStG leiten lassen; auch dort wird in § 15a Abs 4 S 1 EStG von "verrechenbaren" Verlusten gesprochen.

3. Der verrechenbare Verlust des "Vorjahres"

 

Rn. 209

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15a Abs 4 S 1 EStG spricht vom vorangegangenen Wj (§ 4a EStG), während § 15b Abs 4 S 2 EStG nur vom "Vorjahr" spricht. Dies ist sprachlich ungenau, da auch § 15b Abs 1 S 2 EStG auf das "Wj" abstellt.

 

Rn. 210

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Sachliche Auswirkungen ergehen sich daraus jedoch nicht.

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