Rn. 69a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die entsprechende Anwendung § 15b EStG sieht § 49 Abs 4 InvStG vor für Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Spezial-Investmentanteilen.
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