ba) Grundsatz

 

Rn. 156

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bei KapGes entscheidet das aufzubringende = gezeichnete EK (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17; Stuhrmann, NJW 2006, 465; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 15b EStG Rz 26). ME entscheidet die im Gesellschaftsvertrag genannte Summe für das gezeichnete (Eigen-)kapital. Zum Begriff "gezeichnetes Kapital" als Unterkonto des EK-Kontos s § 266 Abs 3 A.I. HGB und Ellroth/Kramer, Beck'scher Bilanzkommentar, § 266 HGB Rz 170ff. § 272 Abs 1 HGB enthält die Legaldefinition des "gezeichneten Kapitals". ME kommt es wegen der unterschiedlichen Formulierungen in § 15b Abs 3 EStG Fall 1 und Fall 2 hier nicht darauf an, wie viel vom gezeichneten Kapital tatsächlich eingezahlt worden ist, sondern wie viel einzuzahlen ist ("Soll-Betrachtung").

bb) Ausschüttungen

 

Rn. 157

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die FinVerw (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17; glA Lindberg in Frotscher/Geurts, § 15b EStG Rz 26) will "als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Kapitalrückzahlungen" vom gezeichneten EK nur insoweit abziehen, als sie die aus dem "normalen Geschäftsbetrieb planmäßig erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse" übersteigen. Der dahinterstehende Gedanke ist mE zutreffend, allerdings stellt sich die Streitfrage, wie denn diese "planmäßig erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse" ermittelt werden sollen.

bc) Leistung des EK in Teilbeträgen

 

Rn. 158

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Hier entscheidet nach Ansicht der FinVerw (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17) die Summe der geleisteten Teilbeträge, soweit sie in der Anfangsphase zu leisten sind. Für den Begriff der "Anfangsphase" s Rn 138f.

bd) Nachschüsse

 

Rn. 159

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Besteht Nachschusspflicht, sollen Nachschüsse nach Ansicht der FinVerw (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17) einzubeziehen sein, soweit sie bereits "bei Begründung der Einkunftsquelle feststehen" und in der Anfangsphase (s Rn 138f) zu leisten sind. Das Erfordernis "bei Begründung der Einkunftsquelle feststehend" kann sich mE nur auf die Nachschusspflicht dem Grunde nach beziehen, die Höhe wird kaum am Anfang bereits feststehen, schließlich heißt es "Nachschusspflicht".

be) Nicht modellhafte teilweise Fremdfinanzierung des gezeichneten Kapitals

 

Rn. 160

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wird ein Teil des aufzubringenden gezeichneten Kapitals nicht modellhaft fremdfinanziert, wird das gezeichnete Kapital nicht um diesen fremdfinanzierten Teil gekürzt (Umkehrschluss aus BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17).

bf) Modellhafte teilweise Fremdfinanzierung des gezeichneten Kapitals

 

Rn. 161

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wird nur ein Teil des aufzubringenden gezeichneten Kapitals modellhaft fremdfinanziert, wird nach Ansicht der FinVerw das gezeichnete Kapital um diesen fremdfinanzierten Teil gekürzt (Umkehrschluss aus BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17). Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob die Fremdfinanzierung auf der Ebene der Gesellschaft vorgenommen wird oder auf Ebene des Gesellschafters. Für eine solche Kürzung des aufzubringenden Kapitals, wie sie die FinVerw vorsieht, fehlt allerdings die Rechtsgrundlage (glA Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; Fleischmann, DB 2007, 1721). § 15b Abs 3 EStG Fall 1 liegt eine Soll-Betrachtung zugrunde und nicht eine Ist-Betrachtung (s Rn 155).

bg) Agio

 

Rn. 162

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Fleischmann, DStR 2008, 1601 will auch das Agio, also den über das gezeichnete EK hinausgehenden Betrag, einbeziehen; mE gibt dies der Wortlaut des § 15b Abs 3 EStG nicht her.

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