Rn. 100
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/107, 11) stellt aber auch ausdrücklich klar, was (ua) nicht von der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG betroffen ist: nämlich Bauträgergestaltungen, in denen ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für die erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden können (§§ 7h, 7i EStG) und bei denen vor Beginn der Sanierung die Grundstücke oder ETW an Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden (glA BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 9; s Rn 108). Hier liege "grundsätzlich" keine modellhafte Gestaltung vor. Die Erwerber könnten die erhöhten Absetzungen für die Sanierungsaufwendungen auch weiterhin steuerlich geltend machen.
Rn. 101
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Gesetzesbegründung führt an anderer Stelle noch aus (BT-Drucks 16/107, 10), dass § 15b EStG (wohl gemeint: ganz allg) nicht bei "typischen Verlustsituationen" bei VuV-Einkünften "außerhalb" modellhafter Gestaltungen ebenfalls nicht eingreife. Gemeint sind wohl Mietausfälle wegen Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters oder Nichtvermietbarkeit, Beschädigungen des Objekts durch den Mieter ohne Regressmöglichkeit gegen diesen usw.
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