Rn. 39

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Gewinnzurechnung gemäß § 15a Abs 3 S 1 EStG steht sogleich wieder zur Verrechnung mit Gewinnen desselben oder späterer Wj aus der Beteiligung zur Verfügung (§ 15a Abs 3 S 4 EStG). Soweit eine Gewinnverrechnung im gleichen Wj nicht möglich ist, wird die fiktive Gewinnzurechnung als zugleich verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs 4 EStG gesondert festgestellt (= Umwandlung in Vorjahren ausgleichs-/abzugsfähiger Verluste in verrechenbare Verluste). Die Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs 3 EStG stellen eine Berechnungsgrundlage für den verrechenbaren Verlust dar (s Rn 42), sie sind gemäß § 179 Abs 2 S 2, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs 3 S 1 EStG gehört zwar nicht zu den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft, er ist jedoch eine damit in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlage und als solche im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung und nicht im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts gesondert festzustellen. Insoweit ist der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 S 1 AO für die Feststellung des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a Abs 4 S 1 EStG: BFH vom 20.11.2014, BStBl II 2015, 532 Rz 22.

 

Beispiel:

 
Jahr/Geschäftsvorfall   ausgleichsfähiger Verlust Einlageminderung verrechenbarer Verlust
  TEUR TEUR TEUR TEUR
Einlage Jahr 01 100      
31.12.01 100      
Verlust Jahr 02 ./. 150 ./. 100   ./. 50
Stand 31.12.02 ./.  50      
Entnahme Jahr 03 ./. 901   10 ./. 10
Gewinn Jahr 03 801      
Stand 31.12.03 ./.  60 ./. 100 10 ./. 60

1 Saldierung gemäß BFH vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 226 zu III.5.a.

Insgesamt ergibt sich damit – einschließlich des auf Nachfolgejahre vortragsfähigen verrechenbaren Verlustes – wieder der im Jahr 02 angefallene Verlust von 150 als steuerwirksam. Wegen der Zwischensummenbildung s Rn 37 (4).

Insgesamt ergibt sich damit – einschließlich des auf Nachfolgejahre vortragsfähigen verrechenbaren Verlustes – wieder der im Jahr 02 angefallene Verlust von 150 als steuerwirksam. Wegen der Zwischensummenbildung s Rn 37 (4).

Die Gewinnzurechnung kann nicht um nach § 10d EStG abzugsfähige Verluste oder um nach § 15a Abs 2 EStG verrechenbare Verluste früherer Jahre vermindert werden, da

Die Gewinnzurechnung kann nicht um nach § 10d EStG abzugsfähige Verluste oder um nach § 15a Abs 2 EStG verrechenbare Verluste früherer Jahre vermindert werden, da

(1) dies dem Zweck des § 15a Abs 3 EStG, eine in Vorjahren gegebene Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit rückgängig zu machen, entgegenstünde und
(2) die Wirkung von § 15a Abs 3 EStG eine Gewinnfiktion darstellt und kein Gewinn "aus" der Beteiligung iSd § 15a Abs 3 S 4 EStG ist (BFH vom 30.08.2001, BStBl II 2002, 458 (Rechnungsposten); glA Uelner, StbJb 1981/82, 108, 115; Stuhrmann/Clausen, JbFSt 1982/83, 249, 256).

Die im Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 179 Abs 2 S 2, 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO getroffene Feststellung über die Gewinnzurechnung nach § 15a Abs 3 EStG ist sodann Grundlagenbescheid für die selbstständige Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG: BFH vom 20.11.2014, BStBl II 2015, 532.

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