Rn. 70

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der durch § 15 Abs 3 Nr 2 EStG bedingten Strukturwandel von der vermögensverwaltenden KG mit Einkünften nach § 21 EStG hin zur gewerblich geprägten Vermietungs-KG mit Einkünften nach § 15 EStG ist nicht Betriebsaufgabe, sondern Betriebseröffnung iSv § 6 Abs 1 Nr 6 EStG (FG RP EFG 2005, 1038 zu II. mit Verweis auf Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 233, 35. Aufl, nun Rz 6, 41. Aufl). Im Anwendungsbereich der Überschusseinkünfte werden nur die Erträge eines Vermögens besteuert, sodass es auf eine Veränderung des Wertes der eingesetzten WG nicht ankommt, ein BV und eine StB gibt es daher nicht. Ohne Betriebsaufgabe kann auch kein berücksichtigungsfähiger (steuerfreier) Betriebsaufgabegewinn entstanden sein, es erfolgt somit keine Umqualifizierung verrechenbarer in ausgleichfähige Verluste aufgrund gewerblicher Prägung der bisher vermögensverwaltenden KG, sondern die nur verrechenbaren Verluste gemäß Überschussermittlung werden fortgeführt.

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