Rn. 62

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Hierzu sei verwiesen auf die Ausführungen von Stegemann, GStB 2004, 367ff. Im Beispielsfall ist eine GmbH der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co KG und hält auch sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH (sog Ein-Mann-GmbH & Co KG). Die GmbH & Co KG wird durch Anwachsung ihres Vermögens auf die Kommanditisten-GmbH auf diese umgewandelt. Die GmbH & Co KG verfügt über einen nur verrechenbaren Verlust, wobei das negative Kapitalkonto wegen vorhandener hoher stiller Reserven bisher jedoch nicht aufgelöst worden ist. Die operativ tätige Kommanditisten-GmbH ist hochprofitabel. Durch Austritt der Komplementär-GmbH erfolgt Anwachsung des Vermögens der GmbH & Co KG auf die Kommanditisten-GmbH gemäß § 738 S 1 BGB. Die GmbH & Co KG wird ohne Abwicklung aufgelöst, und zwar zum nachfolgenden 01.01. durch Austritt der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH.

Ein Anwendungsfall des § 20 UmwStG liegt nicht vor, weil die Kommanditisten-GmbH in Höhe ihrer bereits bestehenden Beteiligung keine Einbringung mehr verwirklichen kann. Die Übernahme erfolgt zu den bisherigen steuerlichen Buchwerten bei der GmbH & Co KG analog § 6 Abs 3 EStG (Stegemann, aaO, mwN). Der vorstehende Fall s Rn 61 liegt somit nicht vor. Hätte der Gesetzgeber einen Untergang des verrechenbaren Verlustes gewollt, hätte er dies in § 15a EStG nach Auffassung von Stegemann explizit anordnen müssen. Analog BFH vom 18.01.2007, BFH/NV 2007, 888 kann nach Meinung Stegemanns der aus der GmbH & Co KG übernommene verrechenbare Verlust somit mit künftigen Gewinnen der Kommanditisten-GmbH (soweit aus der Beteiligung stammend, s § 15a Abs 2 EStG) verrechnet werden. ME aber keine analoge Anwendung wegen fehlender Beteiligungsidentität (s Rn 59a).

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