Rn. 352

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bloße Darlehensgewährungen oder Dienstleistungen sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen und begründen daher auch keine sachliche Verflechtung.

Zu Dienstleistungen s BFH vom 26.01.1989, BStBl II 1989, 455 zu 2.b. und Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 816, 41. Aufl); aA Fichtelmann, GmbHR 2006, 345, 349).

Zu Darlehen s BFH vom 09.07.2019, BStBl II 2021, 418 Rz 42 mwN (die Darlehensvergabe an eine Beteiligungsgesellschaft ist keine originär gewerbliche Tätigkeit, der Vorteil bei einem Darlehen beschränkt sich auf einen nur vorübergehenden Zufluss liquider Mittel und entfällt nach geschuldeter Rückzahlung wieder, Verweis des BFH auf Desens/Blischke in K/S/M, § 15 EStG Rz B 137).

Geschieht eine Darlehensgewährung jedoch durch ein Einzel-Besitzunternehmen – bzw durch den Gesellschafter einer Besitz-PersGes – im Rahmen einer bereits bestehenden Betriebsaufspaltung, so gehört auch das Darlehen zum Umfang des gewerblichen BV des Besitzunternehmens: s BFH v 25.11.2004, BStBl II 2005, 354 und s Rn 363.

 

Rn. 353–360

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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