Rn. 111

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zivilrechtlich steht dem in Frage kommenden Familienmitglied auch der über den steuerlich als angemessen akzeptierten Gewinnanteil hinausgehende, vertraglich vereinbarte Gewinnanteil zu. Der Überlasser zahlt somit Steuern für einen Gewinn, der ihm nicht verbleibt (Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit). Zweckmäßigerweise sollte von vornherein eine gesellschaftsvertragliche Ausgleichsregelung vorgesehen werden. Ist der Ausgleichsanspruch nicht vertraglich geregelt (uU aus der Erwägung, der FinVerw nicht von vornherein einen Überprüfungsanlass zu geben), so ist er dennoch zu gewähren, wobei er zivilrechtlich gestützt werden kann auf

(1) den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die vertragliche Verteilung,
(2) den Schenkungsvertrag betreffend den Gesellschaftsanteil

(s im Einzelnen Knobbe-Keuk, StuW 1985, 382, 383). Dabei ist der Ausgleichsanspruch mE in Übereinstimmung mit Knobbe-Keuk (aaO) an der Steuer auszurichten, die der von der steuerlichen Zurechnung begünstigte Gesellschafter auf den zivilrechtlich ihm zustehenden Anteil zahlen müsste, nicht hingegen an der Steuermehrbelastung des benachteiligten Gesellschafters (aA Felix/Streck, DB 1975, 2213, 2216).

Steuerlich ist der unangemessene Gewinnanteil beim Schenker als Entnahme und bei dem Beschenkten als Einlage zu behandeln.

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