Rn. 33b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Nießbrauchbesteller hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb in entsprechender Höhe, s Rn 33a Bsp. Zu den Einkünften des Nießbrauchbestellers als Mitunternehmer – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – zählen auch Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG (zB Geschäftsführergehälter) und Ertrag und Aufwand aus Sonder-BV.

Die WG, die der Nießbrauchbesteller der PersGes zur Nutzung überlassen hat, bleiben sein Sonder-BV, und zwar auch dann, wenn dem Nießbraucher gleichzeitig mit dem Nießbrauch am Anteil auch ein Nießbrauch an den WG des Sonder-BV bestellt wird (BFH BStBl II 1995, 241, 245f). Geschäftsführergehälter bleiben Sonder-BE.

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