Rn. 70a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wegen des Entnahmebegriffs und wegen der Entnahmezurechnung bei berechtigten und unberechtigten Entnahmen an alle oder nur den begünstigten Gesellschafter s Rn 67.

Wird dem Gesellschafter einer PersGes eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der PersGes zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des Gesellschafters: BFH vom 24.01.2008, BStBl II 2008, 428. Die von FA und FG vertretene gegenteilige Auffassung lässt sich auch nicht auf die Überlegung stützen, dass die zusätzliche Vergütung (hier: Federführungsgebühr) – soweit angemessen – nicht anders behandelt werden dürfe als eine von vornherein vereinbarte höhere Vergütung.

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