Rn. 320d

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Nur-Betriebsgesellschafter verhindert, auch bei Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips in der GmbH (zum Einstimmigkeitsprinzip bei der Besitz-PersGes s Rn 320a, 321 zu (4) sowie BFH vom 28.05 2020, BStBl II 2020, 710), eine personelle Verflechtung nicht, wenn

  • sich der zwischen Betriebs-GmbH und Besitzgesellschaft geschlossene Mietvertrag alle x Jahre verlängert, sofern er nicht gekündigt wird, weil die alle x Jahre anstehende Verlängerung des Mietvertrages wirtschaftlich nicht einem einstimmig zu beschließenden Neuabschluss gleichsteht (und der Nur-Betriebsgesellschafter eine Mietverlängerung nicht verhindern kann, weil er eine Kündigung nicht herbeiführen kann), so BFH vom 24.11.2004, BFH/NV 2005, 545, bzw
  • ein langfristiger Pachtvertrag (im Urteilsfall über 15 Jahre), der sich im Anschluss daran automatisch um jeweils ein Jahr verlängerte, schon vor Beitritt des Nur-Betriebsgesellschafters geschlossen wurde, s FG Nbg vom 28.06.2005, I 320/2001, DStRE 2006, 671 rkr.

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