a) Tierzucht

 

Rn. 180b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Tierzucht ist die Auswahl von Elterntieren zur Paarung und Fortpflanzung und nachfolgend wieder die Auswahl von Elterntieren aus den Nachkommen zur weiteren Fortpflanzung; sie wird nach mE zutreffender Auffassung des BFH (s nachfolgend) nur mit Eltern- und Jungtieren betrieben, mag das werdende Tier zur Reproduktion der Elterntiere auch unerlässlich sein.

Ein Brutbetrieb kann demnach Bestandteil eines luf Unternehmens sein, wenn zugekaufte oder von eigenen Legehennen gewonnene Eier ausgebrütet und die Küken als Legehennen oder Masttiere im eigenen Betrieb weiterverwendet werden; auch noch die Gewinnung und Veräußerung von Küken aus Eiern eigener Legehennen kann dazu rechnen.

Die Vorschrift findet a priori keine Anwendung, wenn die fragliche Betätigung ihrem Wesen nach insgesamt nicht in den Bereich der luf Tierzucht (-haltung) gehört und demnach auch in der Hand eines Landwirts mit hinreichender Futtergrundlage einen Gewerbebetrieb darstellen würde: Daher ist die Unterhaltung einer selbstständigen Brüterei, die die Bruteier von Dritten erwirbt und die ausgebrüteten Küken zur Mast an Dritte weiterveräußert, gewerblich, weil sich der Begriff der luf Tierzucht (-haltung) nur auf lebende Tiere, nicht aber auf ungeborene Tiere anwenden lässt. Zwar ist das "Produkt" der Brüterei ein Tier, doch wird das Küken von der Brüterei weder gehalten noch mit Hilfe der Elterntiere gezüchtet. Vergleichbar liegt in der Schlachtung von Tieren nur dann eine luf Betätigung, wenn selbstgewonnene Tiere vor ihrer Veräußerung getötet werden, während eine selbstständige Schlachterei uneingeschränkt als Gewerbebetrieb anzusehen ist: BFH BStBl II 1990, 152 (auch s BFH v 30.04.2008, BFH/NV 2008, 1474).

b) Tierhaltung

 

Rn. 180c

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Tierhaltung ist die Haltung von Tieren zu deren Nutzung (zB als Renn-, Reit- oder Zugtiere oder bei/im Tierschauen/Zoo, als Versuchstiere oder als Schlachtvieh bzw in Form von deren Produkten wie Milch, Wolle, Eiern).

Die Pensionsreitpferdehaltung mit ausreichender Futtergrundlage einschließlich Reithalle und Reitanlagen zählt somit zur luf Tierhaltung: BFH BFH/NV 1992, 655; BStBl II 1989, 111. Nachfolgend unter s Rn 180d das Urteil des BFH vom 04.11.2021, BFH/NV 2022, 417 zum Fall nicht ausreichender Futtergrundlage im Eigentümerbetrieb: Zurechnung in Pension gegebener Tiere zum Eigentümerbetrieb.

Ebenso ein Rennstall (falls keine Liebhaberei vorliegt), weil die Teilnahme an Rennen als Leistungsprüfung iRd Pferdezucht zur luf Betätigung gehört, wenn eine ausreichende selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche vorhanden ist (BFH v 17.12.2008, BStBl II 2009, 453; FG Köln v 03.11.1988, 5 K 317/84, EFG 1989, 176).

Das Halten von Reitpferden zu privaten Zwecken führt dagegen nicht zu steuerbaren Einkünften: BFH v 08.05.2019, BFH/NV 2019, 1332.

c) Gewerblicher Charakter

 

Rn. 180d

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein solcher betrifft Tierzucht und Tierhaltung, der nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG iVm §§ 51, 51a BewG keine ausreichenden landwirtschaftlichen Flächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen (BFH BStBl II 1996, 85; 1990, 152; 1983, 36; FG Nds EFG 1989, 57, 58). Das muss bei der Auslegung der Vorschrift berücksichtigt werden, dh zu Abgrenzungszwecken muss der Tierbestand eines Betriebs in Vieheinheiten umgerechnet werden. Wegen der Umrechnungsschlüssel sei auf R 13 Abs 1 u 2 EStR 2012 verwiesen.

Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die selbst einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs 1 S 1 Nr 1a BewG (ab 2025/26: § 13b EStG; s Erläut zu § 13b (Mitterpleininger)) erfüllen. Die Gesellschafter der KG sind aufgrund ihrer Beteiligung als Mitunternehmer an der landwirtschaftlich tätigen GbR Inhaber eines Betriebs der Landwirtschaft; die Übertragung durch die GbR ist so zu behandeln, als ob die einzelnen Gesellschafter der GbR Vieheinheiten auf die KG übertragen hätten. Mit der Übertragung auf die KG geht die zunächst dem einzelnen Gesellschafter nach der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche zustehende Berechtigung, eine entsprechende Anzahl von Vieheinheiten als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörend zu behandeln, auf die KG über: BFH v 27.11.2019, BStBl II 2020, 739 Rz 23–24, 27.

Zur Verdeutlichung der Schutzfunktion hinsichtlich der traditionellen luf Tierzucht und -haltung vor gewerblicher Konkurrenz hat BFH BStBl II 1996, 85 entschieden, dass § 15 Abs 4 EStG auch dann eingreift, wenn ein Viehhändler neben einer Großschlächterei in erheblichem Umfang auch eine Viehmast unterhält, ohne die für eine luf Betätigung erforderliche Futtergrundlage zu haben, dh auch wenn das ohne ausreichende Weidefläche gemästete Vieh nur im eige...

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