Rn. 258

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gem § 138 AO hat ein StPfl die Eröffnung, Verlegung u Aufgabe eines luf Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der (Belegenheits-)Gemeinde anzuzeigen. Nicht aufgeführt ist im Gesetz die Veräußerung des Betriebs; dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers auch nicht erforderlich, denn anders als bei den im Gesetz genannten Tatbeständen erfährt das FA von einer Betriebsveräußerung durch Mitteilung des Notars von diesem Vorgang.

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