Rn. 304

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wird der luf Betrieb in der Rechtsform einer PersGes geführt, kommt aus praktischen Erwägungen heraus eine Gewinnverteilung nur dergestalt in Betracht, dass diese entweder nach Köpfen oder wenigstens prozentual zu erfolgen hat. Eine davon abweichende, im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung unter Berücksichtigung von Vorwegvergütungen (für erbrachte Arbeitsleistungen oder für den der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Grund und Boden usw) scheidet mE aus, weil der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn regelmäßig nicht dem tatsächlich ermittelten Gewinn entspricht. Allenfalls dann, wenn die Gesellschaft den tatsächlichen Gewinn außersteuerlich durch Buchführung oder zumindest durch eine EÜR ermittelt, könnte für Zwecke der Verteilung des Durchschnittssatzgewinns auf das dortige Gewinnverteilungsverhältnis zurückgegriffen werden (wegen einem Bsp hierzu s Felsmann, 3. Aufl, C 333d–333g).

 

Rn. 305

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Besteht eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft, wird regelmäßig eine Gewinnverteilung zu gleichen Teilen angemessen sein; dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Fall der Gütergemeinschaft handelt, weil das Vermögen in diesen Fällen beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Ist die hälftige Gewinnverteilung unbestritten, wird regelmäßig auf eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung verzichtet werden können, weil es sich insoweit um einen Fall von geringer Bedeutung iSd § 180 Abs 3 AO handelt (BFH vom 04.07.1985, BStBl II 1985, 576).

 

Rn. 306

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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