Rn. 323

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

In der Anfangsbilanz hat der LuF (zwingend) diejenigen WG anzusetzen, die zu seinem notwendigen luf BV gehören; zudem sind die WG in die Anfangsbilanz einzustellen, die zwar nicht notwendiges luf BV sind, aber gleichwohl unter Geltung der vormaligen Gewinnermittlungsart zu seinem BV gerechnet haben, wie zB geduldetes BV iSd § 4 Abs 1 S 3 u 4 EStG. Wird der Gewinn künftig durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt, hat der LuF bei Erstellung der Anfangsbilanz darüber hinaus erstmals (fakultativ) die Möglichkeit, gewillkürtes BV (zB zuerworbene, weiterhin verpachtete landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die mangels geplanter oder tatsächlicher Selbstbewirtschaftung bislang nicht als BV behandelt werden konnten, s R 4.2 Abs 16 EStR 2012), bewertet nach Grundsätzen des § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, in die Gewinnermittlung einzubeziehen.

 

Rn. 324

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die auszuweisenden bzw ausgewiesenen WG sind gemäß § 6 EStG mit den Werten anzusetzen (zu bewerten), mit denen sie ohne besondere Ausübung eines Wahlrechts nach den GoB zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn von Anfang an durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt worden wäre (BFH v 23.11.1961, BStBl III 1962, 199; BFH v 14.04.1988, BStBl II 1988, 672). Demzufolge sind die Buchwerte des nicht abnutzbaren AV entsprechend den Grundsätzen des § 6 Abs 1 Nr 2 EStG aus den ursprünglichen AK/HK, vermehrt evtl um nachträgliche AK/HK bzw vermindert um evtl Abzüge nach § 6c EStG oder ähnliche Abzüge (zB Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012), herzuleiten; gleichermaßen sind Investitionszuschüsse und Beihilfen der öffentlichen Hand, die beispielsweise im Rahmen einer Aussiedlungsmaßnahme gewährt werden, von den AK/HK der bezuschussten WG zu kürzen (BFH v 05.06.2003, BStBl II 2003, 801).

Soweit die AK/HK nicht mehr ermittelt werden können, sind diese, zB bei Wirtschaftsgebäuden – ausgehend entweder von dem bei der Brandversicherung angesetzten Wert bzw der Raummetermethode, jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisindizes sowie eines Abzugs für Eigenleistungen und nicht in die AK/HK eingehenden Vorsteuern) – sachgerecht zu schätzen (im Einzelnen s § 13a Anh 1 Rn 1 Bsp zu Tz III. 2.8 Gebäude).

 

Rn. 325

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für das abnutzbare AV, wobei Letzteres zusätzlich um die im Zeitraum der vorhergehenden Durchschnittsbesteuerung fiktiv verbrauchte AfA gemindert anzusetzen ist (R 7.3 Abs 6 S 5 Nr 2 EStR 2012). Als fiktive AfA abzusetzen ist die AfA, die üblicherweise in Betracht kommt. Dies ist regelmäßig die AfA in gleichen Jahresbeträgen bei einer grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen ausgerichteten Nutzungsdauer (BFH v 05.12.1985, BFH/NV 1986, 402; BFH v 12.12.1985, BStBl II 1986, 392); nicht unterstellt werden kann jedenfalls, dass der Landwirt während der Durchschnittsgewinnermittlung Wahlrechte ausgeübt hat, die allein buchführenden LuF vorbehalten sind (BFH v 17.03.1988, BStBl II 1988, 770; BFH v 14.04.1988, BStBl II 1988, 672; zB die Inanspruchnahme degressiver, statt linearer AfA; die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für die GWG gemäß § 6 Abs 2 EStG usw). Soweit allerdings bei Anschaffung bzw Herstellung eines abnutzbaren WG eine Aufnahme desselben in eine amtliche AfA-Tabelle (noch) nicht erfolgt ist (sei es, weil es eine solche für die in Frage kommende Branche überhaupt noch nicht gab bzw weil es in einer bestehenden Branchentabelle gleichwohl nicht aufgenommen worden war), ist grundsätzlich – ohne Beachtung der besonderen betrieblichen Verhältnisse – von der im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung maßgeblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen (BFH v 10.12.1992, BStBl II 1993, 344).

Soweit der LuF allerdings für evtl in seinem Sondergewinnbereich (§ 13a Abs 7 EStG) liegende Gewinnteile tatsächlich AfA in Anspruch genommen hat, ist diese von den nachgewiesenen AK/HK abzusetzen.

 

Rn. 326

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Einem LuF entweder durch Gesetz (zB § 141 Abs 1 S 2 AO) oder durch Verwaltungsanweisungen (zB BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878, insbesondere Tz 3.1.3.) eingeräumte Ansatz- wie auch Bewertungswahlrechte kann er beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG erstmals in der Anfangs-(Übergangs-)Bilanz ausüben. Demzufolge kann sich der LuF bei Erstellung der Anfangs-(Übergangs-)Bilanz entscheiden, ob und wie er von den ihm eingeräumten Ansatzwahlrechten (Ansatz bzw Nichtansatz des Feldinventars und der stehenden Ernte sowie der selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Futtervorräte usw) bzw Bewertungswahlrechten (zB hinsichtlich der Viehbewertung aufgrund der durch den BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 vorgegebenen Wahlrechte) Gebrauch machen will, wobei er die verschiedenen Ansatz- und Bewertungswahlrechte auch unterschiedlich in Anspruch nehmen kann. Die jeweils getroffene Wahl zeitigt allerdings insoweit Folgen, als der LuF nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (

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