Rn. 230f

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Lieferte der LuF mehr Milch, als ihm durch die Kontingentierung zustand, hatte er nach der sog ZusatzabgabenVO (BStBl II 2004, 462) eine öffentlich-rechtliche Abgabe zu entrichten, welche als BA abzugsfähig ist. Der buchführende LuF hat vom Zeitpunkt der Überlieferung an bereits eine Rückstellung zu bilden (Völker, INF 1989, 437). Erhielt der LuF einen Teil der abgeführten Zusatzabgabe doch wieder zurück, ist diese als BE zu erfassen, die keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG darstellt und somit nicht tarifbegünstigt ist (weil es sich insoweit um erstattete BA handelt, BFH vom 11.02.2003, BFH/NV 2003, 1040).

Bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist sowohl die gezahlte Zusatzabgabe als auch eine evtl Erstattung derselben in späteren Jahren mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten.

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