Schrifttum:

Engel, Die Be- und Verarbeitung luf Erzeugnisse im Nebenbetrieb, INF 1991, 412;

Koepsell/Fischer-Tobies, Windkraftanlagen in der LuF – auch ein steuerliches Problem, INF 1992, 409;

Engel, Die Neuregelung der steuerlichen Abgrenzung zwischen LuF und Gewerbe, INF 1995, 742;

Zugmaier, Zur Abgrenzung zwischen luf Nebenbetrieb und Gewerbebetrieb bei Direktvermarktung, INF 1997, 579;

Schild, Abgrenzung der LuF vom Gewerbe, DStR 1997, 642;

Koepsell, Steuerliche Fragen beim Betrieb von Photovoltaikanlagen, INF 1998, 205;

Bolin, Überlegungen zur Einrichtung eines Hofladens im Hinblick auf eine mögliche Gewerblichkeit, INF 2001, 365;

Hiller/Horn, Strom als landwirtschaftliches Erzeugnis, INF 2005, 221;

Wiegand, Die ertragsteuerliche und bewertungsrechtliche Behandlung der Erzeugung von Strom aus Biogas, INF 2005, 667;

Wiegand, Die ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen, INF 2006, 497;

Stephany, Steuerliche Behandlung von Photovoltaik- und Biogasanlagen bei LuF, AUR 2006, 5;

Weber-Grellet, Die Einlage eines Kiesvorkommens, FR 2007, 515;

Kanzler, Kies im Einkünftedualismus – Der GrS des BFH zur Einlage eines Bodenschatzes, DStR 2007, 1101;

Fischer, Zuführung eines entdeckten Kiesvorkommens zum BV, NWB F 3, 14 601;

Paus, Die steuerliche Behandlung von Bodenschätzen – offene Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten, DStZ 2007, 523,

Wiegand, Abgrenzung der LuF vom Gewerbe, NWB 2012, 460.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 13.10.1995, BStBl I 1995, 703, Abs 3 (Abgrenzung der LuF vom Gewerbe);

R 15.5 Abs 3 EStR 2008 (gültig bis Wj 2012/2013);

Gleichlautende Ländererlassev 15.11.2011, BStBl I 2011, 1213 und 1217 (Luf Vermögen, BV, Abgrenzung);

BMF v 19.12.2011, BStBl I 2011, 1249 (LuF, Abgrenzung vom Gewerbe, Neuregelung für die Wj 2012ff);

R 15.5 Abs 3 EStR 2012;

BMF v 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431 (Abgrenzung der LuF vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus, ertragsteuerliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben).

1. Grundsätzliches

 

Rn. 52

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die einkommensteuerliche Zuordnung der Einkünfte aus luf Nebenbetrieben zu den Einkünften iSv § 13 EStG ist erstmals im EStG 1934 erfolgt. Mit dem damals eingefügten § 13 Abs 2 sollte zum einen eine scharfe Trennung zwischen luf Einkünften einerseits und den gewerblichen Einkünften andererseits erreicht werden (Begründung zum EStG 1934 v 16.10.1934, RStBl 1934, 1261; in RStBl 1935, 33ff, 41), und zum Zweiten war Ziel, die traditionell schon immer zur LuF zählenden Be- und Verarbeitungsbetriebe, wie zB Brennereien und Sägewerke, welche aber an sich durch die Definition dessen, was unter LuF iSd § 13 EStG zu verstehen ist, nicht abgedeckt sind, ebenfalls steuerlich zu begünstigen (Engel, INF 1991, 412).

Nach § 13 Abs 2 Nr 1 EStG gehören zu den Einkünften aus LuF auch solche aus einem luf Nebenbetrieb, wenn dieser dem luf Hauptbetrieb (in einem Unterordnungsverhältnis) zu dienen bestimmt ist. Eine Betätigung eines LuF kann danach nur dann im Rahmen eines dem luf Hauptbetrieb dienenden Nebenbetriebs erfolgen, wenn es sich bei ihr nicht um eine in die eigentliche Tätigkeit einzuordnende Produktion oder Hilfstätigkeit (s Rn 53) und auch nicht um eine völlig selbstständige gewerbliche Tätigkeit (§ 42 BewG) in Form eines selbstständigen Hauptbetriebs (s Rn 54) handelt.

2. Dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zuzuordnende Tätigkeiten

 

Rn. 53

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ein Nebenbetrieb liegt grundsätzlich nicht vor, wenn sich die Betätigung als integrierter Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs darstellt. So ist die Auf- und Weiterzucht sowohl von zugekauften Pflanzen (Zwiebeln, Knollen, Stecklingen, Jungpflanzen, Wildlingen und sonstigen Halbfertigwaren) wie auch von zugekauften Tieren (zB Ferkeln, Jungrindern) iRd Erzeugungsprozesses grundsätzlich landwirtschaftlicher Natur (R 15.5 Abs 5 S 3 EStR 2012). Gleiches gilt auch bei der Aufzucht von sog Kostpflanzen in Baumschulbetrieben (s Rn 16 und H 15.5 EStH 2020 "Baumschulen") sowie bei der Produktion und der Vermarktung von Ziegenkäse, da Ziegenmilch im Gegensatz zu Kuhmilch wegen rascher negativer Veränderungen nicht oder nur in kleinen Mengen marktfähig ist und Absatzwege für Ziegenmilch nicht vorhanden sind (FinMin Bay v 16.10.1999, 34-S 3123–12/6–52 413). Integrierter Bestandteil der Landwirtschaft und nicht Nebenbetrieb ist auch die Veräußerung selbstgewonnener luf Erzeugnisse, soweit diese nicht derart be- und verarbeitet wurden, dass ein Produkt anderer Marktgängigkeit entstanden ist; dies ist noch nicht anzunehmen, wenn zB Kartoffeln geschält und/oder zerkleinert angeboten werden (glA Leingärtner/Kreckl, Kap 12 Rz 5 ff; das entgegenstehende Urteil des BFH v 08.05.2008, BStBl II 2009, 40 ist zur LSt ergangen und hat für den Bereich der Ertragsteuer keine Bedeutung).

Eine marktübliche Abpackung in gängige Handelseinheiten bzw Verpackung – zB in Stoffsäcke bzw Plastikfolien – stellt keine Be- oder Verarbeitung dar (glA Felsmann A 302; aA FinVerw R 15.5 Abs 5 S 4 EStR 2012).

Eine dem Bereich der LuF zuzuordnende Vermarktung liegt auch dann vor, wenn für den Vertrieb der Eigenerzeugnisse ein...

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