Rn. 86

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Nach § 13 Abs 4 S 6 Nr 2 EStG können Wohnungen steuerfrei in das PV überführt werden, die im VZ 1986 einem Dritten entgeltlich (im Rahmen eines Miet-, Pacht-, Arbeits- o Nießbrauchvertrags) überlassen worden sind u für die deshalb – weil für sie im VZ 1986 kein Nutzungswert zu versteuern war – das Wahlrecht, die Nutzungswertbesteuerung über den 31.12.1986 fortzusetzen, nicht bestand. Die Vorschrift sollte einen nach 1986 entstehenden zusätzlichen Wohnbedarf für den Betriebsinhaber o für einen o mehrere Altenteiler begünstigen (BFH v 23.11.2000, BStBl II 2001, 232; BFH v 01.07.2004, BStBl II 2004, 947; BFH v 06.03.2008, BFH/NV 2008, 1467; im Einzelnen s die Bsp bei Märkle/Hiller, 11. Aufl, Rz 249c).

 

Rn. 87

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Steuerbefreiung des § 13 Abs 4 S 6 Nr 2 EStG setzt voraus, dass es sich bei der im VZ 1986 entgeltlich vermieteten Wohnung um eine solche handelt, die sich (spätestens bis VZ 1998) in einem Gebäude bzw Gebäudeteil befand, welches nach landesrechtlichen Bestimmungen ein Denkmal war (glA Leingärtner/Krumm, Kap 17 Rz 192; Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 91), denn die Regelung in § 13 Abs 4 S 6 Nr 2 EStG steht nach den Intentionen des Gesetzgebers in unmittelbarem Zusammenhang mit § 13 Abs 2 Nr 2 EStG, wonach die Nutzungswertbesteuerung über den 31.12.1998 nur für Wohnungen fortgeführt werden kann, die sich in einem Gebäude o Gebäudeteil befinden, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Denkmal ist (idS auch FG BdW v 22.05.2012, EFG 2012, 1545; Rev IV R 21/12 zurückgenommen; FG SchlH v 05.04.2017, EFG 2017, 1090, Rev VI R 22/17).

Nach anderer Auffassung (Felsmann, A 173) soll die Vorschrift dagegen auch nach 1998 gelten, ohne dass sich die Wohnung in einem Baudenkmal befindet. Wurde die Wohnung dagegen erstmalig nach dem 31.12.1986 (aber vor dem 31.12.1998) entgeltlich vermietet, kommt § 13 Abs 4 S 6 Nr 2 EStG nicht zur Anwendung; demzufolge greift die Vorschrift nicht bei im Beitrittsgebiet belegenen Wohnungen (glA Felsmann, A 173; aA Märkle/Hiller, 11. Aufl, Rz 249).

 

Rn. 88

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Gem dem zweiten Hs des S 6 des § 13 Abs 4 EStG gilt die Steuerbefreiung nur für den Fall, dass keine weitere Betriebsleiter- o Altenteilerwohnung vorhanden sind, für die eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs 4 S 6 Nr 1 EStG in Betracht kommt. Es handelt es sich hier um eine eigenständige Objektbeschränkung, mit der Folge, dass es unschädlich ist, wenn zuvor mehrere vermietete – im BV befindliche – Wohnungen zu einer großen Wohnung zusammengefasst werden u diese selbst genutzt wird; die neu gebildete Wohnung darf allerdings nicht die übliche Größe bei Betrieben gleicher Art überschreiten (BFH v 11.12.2003, BStBl II 2004, 277).

 

Rn. 89

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

vorläufig frei

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